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  Der Eisvogel
  Mit dem Wohnmobil unterwegs
 

100.000 km durch die Natur Skandinaviens, Deutschlands und Polen brauchen viel Zeit.

Willi 2007 im Storafjäll

 

Das ist unser Womo, genannt „Willi“. Willi ist Baujahr 1997 und hat uns bis jetzt niemals im Stich gelassen. Seit 2000 sind wir schon hunderttausend Kilometer mit ihm durch die Lande gefahren, davon 70.000 alleine durch Skandinavien. Skandinavien ist herrlich zu allen Jahreszeiten, vor allem Lappland. Im Sommer wird es nicht dunkel und man lebt so einfach in den Tag hinein. In den ersten Jahren war es schon eine große Umstellung, aber mit der Zeit gewöhnt man sich daran und es bereitete  keine Probleme mehr.

Durch die unvorstellbare Weite der Länder Schweden, Norwegen und Finnland geschieht es oft, dass man tagelang keinen Menschen erblickt, wenn man mit dem Womo in der freien Natur steht. Doch es ist einiges dabei zu beachten, wie die Axt im Walde darf man sich nicht benehmen.

Oberstes Gebot ist die Einhaltung des Allemannsrätten, des „Jedermannrecht“. Leider wird es zu oft von Urlaubern falsch interpretiert und verletzt.

 

Freie Bewegung in der Natur Das Allemansrätten

Besuchern und Wanderern gibt das Jedermannsrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf  Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden. All zu oft wird das Jedermannsrecht falsch von Wohnmobilfahrern und Wohnwagenfahrern ausgelegt. Sie können das  nicht für sich in Anspruch nehmen.

Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen angerichtet werden. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z. B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Halten sie sich fern von einzeln stehenden Wohngebäuden oder einzelnen Gehöften.  Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

Das freie Bewegungsrecht wie auch das Jedermannsrecht im Allgemeinen kann in bestimmten Gebieten besonderen Beschränkungen unterliegen, insbesondere in Naturschutzgebieten oder militärischen Sperrgebieten .

Das Betreten landwirtschaftlicher Nutzflächen ohne Genehmigung des Besitzers ist nicht erlaubt. Dazu gehören auch Wiesenflächen, Waldrodungsgebiete, Baumschulenareale und Gebiete, wo eine Durchquerung für den Besitzer Schaden verursachen kann.

Übernachten

Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermannsrecht jedem das Zelten für ein bis zwei Nächte. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermannsrecht das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

Ohne Erlaubnis des Grundbesitzers darf lediglich auf unkultiviertem Land übernachtet werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 150 m zu bewohnten Häusern und Hütten einzuhalten. Berufen sie sich nicht auf diesen Abstand, Übernachten sie weiter enfernt und gehen sie der Höflichkeit halber fragen. Versuchen sie immer außer Sichtweite zu übernachten!

Auf und am  Wasser

Es besteht grundsätzlich freier Zugang zu Meeresküsten, Seen und Flüssen. Baden, Rudern, Paddeln, Segeln und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zugangsverbot. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet.  Für Motorboote gelten länderspezifisch unterschiedliche Bestimmungen:

Finnland: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig.

Norwegen: Das Führen von Motorbooten ist auf Salzwasser und auf Seen mit einer Oberfläche von mehr als 2 km² grundsätzlich gestattet, auf Flüssen und kleineren Seen nur dann, wenn diese Teil eines öffentlichen Schifffahrtsweges bilden. Es können jedoch lokale Verbote verhängt werden.

Schweden: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig, Wassermotorräder dürfen hingegen nur in speziell dafür zugelassenen Bereichen und auf öffentlichen Schifffahrtswegen benutzt werden.

Sammeln und Pflücken

Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und Trockenreisig dürfen für den persönlichen Bedarf gepflückt bzw. gesammelt werden. Hier gibt es aber je nach Land verschiedene Beschränkungen. Verschiedene seltene Pflanzen sind unter Naturschutz gestellt und dürfen nicht gepflückt werden. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, das Abbrechen von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, von Harz und von Saft lebender Bäume ist ebenfalls verboten. Das Entnehmen von ganzen Pflanzen aus der Natur ist streng verboten.

 

Finnland: In Teilen Lapplands darf die Moltebeere nur von Einheimischen gepflückt werden.

Norwegen: Nicht im Jedermannsrecht selbst, sondern im Strafgesetz geregelt.[6] Demnach darf nur auf nicht umzäuntem Land gepflückt werden. Wildwachsende Nüsse sowie Moltebeeren dürfen nur zum sofortigen Verzehr gepflückt werden.

Fischen

In Finnland ist das Eisfischen und das Angeln mit Haken und Leine im Rahmen des Jedermannrechts generell gestattet. Im Süßwasser kann es jedoch örtliche Beschränkungen und Verbote geben. Für alle anderen Formen des Fischens wird eine Genehmigung benötigt. Personen unter 18 und über 64 Jahren benötigen keine Genehmigung.

In Norwegen darf im Salzwasser, also im offenen Meer und in den Fjorden, ohne Genehmigung geangelt werden. Angeln im Süßwasser sowie jegliche andere Art des Fischens ist nur mit einem Angelschein zulässig. Angelscheine gelten nur in bestimmten Regionen und sind dort bei Touristeninformationen, Sportgeschäften und Kiosken erhältlich. Seit dem 1. Juni 2006 ist es überdies nicht mehr gestattet, mehr als 15 kg selbst gefangenen Fisch oder Fischprodukte pro Person aus Norwegen auszuführen. Ausgenommen sind Süßwasserfische sowie Lachs, Forelle und Saibling, soweit sie mit Genehmigung gefangen wurden. Ausgenommen sind ebenfalls Fisch und Fischprodukte, die nicht selbst gefangen, sondern nachweislich bei einem registrierten Gewerbebetrieb gekauft worden sind.
 

In Schweden umfasst das Jedermannsrecht nicht das Recht zum Fischen. Der schwedische Staat hat aber die Rechte zum Eisfischen und zum Angeln mit einer einfachen, spindellosen Rute im Meer, sowie in den fünf größten Seen des Landes ,Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren und Storsjön von den Eigentümern eingelöst, was als "freies Fischen" bekannt ist. Für alle anderen Gewässer und jede andere Form des Fischfangs ist eine Erlaubnis (fiskekort, „Angelkarte“) erforderlich. Achten sie darauf  ,dass unterschiedliche Regelungen für das Gewässer vorliegen können. Informieren sie sich über Fangbegrenzungen, Mindestmaß und Ködernutzung.

Feuer

Prinzipiell ist es – ausgenommen in Finnland – zulässig, auf unkultiviertem Land ein Lagerfeuer anzuzünden, solange man dabei größtmögliche Vorsicht walten lässt. Falls die Gefahr besteht, dass Vegetation in Brand geraten könnte, darf kein Feuer gemacht werden. Auch auf Felsen darf kein Feuer gemacht werden, da diese bersten könnten. Besondere Vorsicht ist auch auf Moos, Torf und ähnlichen Untergründen geboten, da hier ein Feuer unter Umständen unbemerkt weiterschwelen kann. Idealerweise benutzt man eine hierfür eingerichtete Feuerstelle. Auch sollte man stets darauf achten, dass im Notfall genügend Löschwasser zur Verfügung steht. Bevor eine Feuerstelle verlassen wird, muss unbedingt sichergestellt werden, dass das Feuer vollständig gelöscht ist.
 

Bei Brandgefahr durch Trockenheit können die örtlichen Behörden das Feuermachen verbieten. Ein solches Verbot gilt dann auch für speziell eingerichtete Feuerstellen! In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann das Feuermachen weiter eingeschränkt oder auch gänzlich verboten sein. Ob Feuermachen an einer bestimmten Stelle gerade erlaubt ist oder nicht, ist im Einzelfall bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung, Polizeistation oder Touristinformation zu erfragen.

Als Brennmaterial darf auf dem Boden liegendes Totholz, Reisig etc. verwendet werden. Es dürfen jedoch keine Äste, Zweige oder Rinde von lebenden Bäumen abgesägt oder abgebrochen werden.

Finnland: Das Entfachen von offenem Feuer ist ohne Genehmigung des Grundeigentümers nur in Notfällen erlaubt. Campingkocher und ähnliche Geräte, bei denen das Feuer nicht mit dem Boden in Berührung kommen kann, sowie speziell eingerichtete Feuerstellen dürfen jedoch benutzt werden.

Norwegen: Im Zeitraum 15. April bis 15. September ist das Entfachen von offenem Feuer in der Nähe von Wald generell verboten.

Abfall

 

Es dürfen keinerlei Abfälle zurückgelassen werden. Auch das Vergraben von Abfällen, ausgenommen Exkremente, ist nicht zulässig, da Tiere sie wieder ausgraben und sich daran verletzen können. Aus dem gleichen Grund dürfen auch keine Müllsäcke neben bereits gefüllten Abfallbehältern abgestellt werden. Verlassen sie einen Lageplatz wie sie ihn vorgefunden haben!

 

 



 
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